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Urteil Obergericht (LU)

Zusammenfassung des Urteils 11 09 46.1: Obergericht

Der Text handelt von einem Gerichtsverfahren zwischen C.F. und A.F. sowie B.F., das vor verschiedenen Gerichten verhandelt wurde. Nachdem die Parteien sich geeinigt haben, wurden die Verfahren eingestellt. A.F. und B.F. ziehen ihren Einspruch zurück und müssen die Gerichtskosten in Höhe von 403 CHF gemeinsam tragen. Es wurden keine weiteren Kosten festgelegt. Der Präsident der Chambre des recours des Tribunal cantonal hat das Urteil verkündet.

Urteilsdetails des Kantongerichts 11 09 46.1

Kanton:LU
Fallnummer:11 09 46.1
Instanz:Obergericht
Abteilung:I. Kammer
Obergericht Entscheid 11 09 46.1 vom 23.03.2010 (LU)
Datum:23.03.2010
Rechtskraft:Diese Entscheidung ist rechtskräftig.
Leitsatz/Stichwort:Art. 42 Abs. 2 und 46 Abs. 1 OR. Haushaltschaden: Aus der Anwendung eines einheitlichen Stundenansatzes für Haushaltarbeiten und Kinderbetreuung kann nicht abgeleitet werden, dass bei Haushalten ohne Kinderbetreuung ein reduzierter Stundenansatz anzuwenden sei.

Schlagwörter : Kinder; Stundenansatz; Kinderbetreuung; Haushaltarbeiten; Obergericht; Rechtsprechung; Stundenansatzes; Haushaltschadens; Haushalte; Haushaltschaden:; Haushalten; ======================================================================; Verkehrsunfall; Schweiz; Halter; Lenker; Lastwagens; Verletzungen; Schadenersatzansprüche; Garantiefonds; Erwägungen:; Vorinstanz; Obergerichts; Berechnung; Ermittlung; Zeitpunkt; Pensionierung; Zusammenhang
Rechtsnorm:Art. 76 SVG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts 11 09 46.1

Art. 42 Abs. 2 und 46 Abs. 1 OR. Haushaltschaden: Aus der Anwendung eines einheitlichen Stundenansatzes für Haushaltarbeiten und Kinderbetreuung kann nicht abgeleitet werden, dass bei Haushalten ohne Kinderbetreuung ein reduzierter Stundenansatz anzuwenden sei.



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Die Klägerin zog sich bei einem Verkehrsunfall mit einem ausländischen, in der Schweiz nicht versicherten Halter und Lenker eines Lastwagens erhebliche Verletzungen zu. Sie machte ihre Schadenersatzansprüche gestützt auf Art. 76 SVG gegen den Nationalen Garantiefonds geltend. Das Obergericht verdeutlichte dabei seine Rechtsprechung zum einheitlichen Stundenansatz für Haushaltarbeiten und Kinderbetreuung (vgl. LGVE 2008 I Nr. 8).



Aus den Erwägungen:

Die Vorinstanz hat gestützt auf die Rechtsprechung des Obergerichts zur Berechnung des bisherigen Haushaltschadens einen Stundenansatz von Fr. 27.-- und zur Ermittlung des Haushaltschadens ab dem Zeitpunkt der Pensionierung einen solchen von Fr. 29.-angewendet. Das Obergericht hat sich im Zusammenhang mit dieser Rechtsprechung u.a. aus Praktikabilitätsgründen auch für die Anwendung eines einheitlichen Stundenansatzes für Haushaltarbeiten und Kinderbetreuung ausgesprochen (LGVE 2008 I Nr. 8). Daraus kann entgegen der Auffassung des Beklagten nicht abgeleitet werden, falls keine Kinder zu betreuen seien, sei ein reduzierter Stundenansatz anzuwenden. Dem Umstand, dass keine Kinderbetreuungsaufgaben anfallen, wird mit der entsprechend tieferen Gesamtstundenzahl (für Haushalte ohne Kinder) angemessen Rechnung getragen.



I. Kammer, 23. März 2010 (11 09 46)

Quelle: https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/publikationen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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